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ZB 2004 9

Bezirksgericht Imboden

Graubünden · 2004-03-16 · Deutsch GR
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unentgeltliche Rechtspflege | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Erwägungen (9 Absätze)

E. 2 (Rechtsmittelbelehrung).

E. 3 lerin zur Zeit der Gesuchseinreichung ihren Wohnsitz dort gehabt habe, jetzt aber

nicht mehr, zu Recht geltend, dass auch geprüft werden müsse, ob die Liegenschaft

oder das angrenzende unbebaute Grundstück mit einer Hypothek belastet oder ver-

kauft werden könnten. Die Gesuchstellerin sei gemäss Grundbuchauszug Eigentü-

merin zweier Liegenschaften in X.. Auf dem grösseren Grundstück befinde sich ein

Wohnhaus, in welchem auch der Ehemann der Gesuchstellerin mit den beiden äl-

teren Kindern lebe. Gemäss Auskunft des Grundbuchverwalters der Gemeinde X.

könne diese Liegenschaft nicht noch höher belastet werden. Beim zweiten Grunds-

tück handle es sich um unbebautes Bauland, dessen Wert (gemäss der Auskunft

des Grundbuchverwalters der Gemeinde X., bestätigt von der Schätzungskommis-

sion) etwa Fr. 60'940.-- betrage. Dieses Grundstück sei noch unbelastet und könne

somit noch mit einer Schuld belastet beziehungsweise verkauft werden. Daher sei

die Gesuchstellerin nicht bedürftig im Sinne von Art. 42 Abs. 1 ZPO, weswegen das

Gesuch abzuweisen sei.

D.

Gegen diese Verfügung reichte A. am 17. Februar 2004 Beschwerde

beim Kantonsgerichtsausschuss Graubünden ein. Zur Begründung wurde insbe-

sondere vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin auf öffentliche Sozialhilfe ange-

wiesen sei. Trotzdem habe ihr das Bezirksgerichtspräsidium Inn die materiellrecht-

liche Voraussetzung der Bedürftigkeit abgesprochen. Bereits aus diesem Grunde

sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. Der Wortlaut von Art. 42 Abs. 1 ZPO

mache nämlich deutlich, dass der Bezug öffentlicher Sozialhilfe und der Umstand,

dass eine Partei „sonst nicht in der Lage ist, neben dem notwendigen Lebensunter-

halt für sich und ihre Angehörigen für die erforderlichen Prozesskosten aufzukom-

men“, alternative Anspruchsvoraussetzungen seien. Werde einer Partei staatliche

Unterstützung zuteil, so habe der Richter ihre Bedürftigkeit nicht nochmals zu prü-

fen. Vielmehr sei dies als reine Tatsache hinzunehmen, aus welcher die Rechtsver-

mutung folge, dass eine Partei auch prozessarm sei. Es sei in keiner Art und Weise

ersichtlich, inwiefern diese Feststellung der Behörden des Kanton Z. nicht zutreffend

sein sollte.

E.

Mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 18. Februar 2004

wurden dem Bezirksgerichtspräsidium Inn und der Gemeinde X. Gelegenheit zur

Vernehmlassung bis zum 01. März 2004 eingeräumt. Mit Schreiben vom 20. Fe-

bruar 2004 ersuchte die Gemeinde X. das Kantonsgerichtspräsidium um eine Fris-

terstreckung zur Einreichung der Vernehmlassung bis am 08. März 2004. Mit Ver-

fügung vom 23. Februar 2004 erstreckte das Kantonsgerichtspräsidium die Frist bis

am 08. März 2004. Mit Schreiben vom 03. März 2004 liess sich die Gemeinde X.

E. 4 vernehmen und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und die

Abweisung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Ver-

fahren vor Kantonsgerichtsausschuss.

Mit Schreiben vom 24. Februar 2004 verzichtete das Bezirksgerichtspräsi-

dium Inn auf eine Vernehmlassung.

Auf die Begründung der Anträge sowie die Erwägungen in der angefochtenen

Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-

gen.

Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :

1.

Gemäss Art. 47a ZPO sind Entscheide über die unentgeltliche Rechts-

pflege, die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes und die Festlegung der

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes den Betroffenen mitzuteilen

und können mit zivilrechtlicher Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss

gemäss Art. 232 Ziff. 8 ZPO angefochten werden. Die Beschwerde ist schriftlich

unter Beilage des angefochtenen Entscheides innert der peremptorischen Frist von

20 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheides beim Kantonsgerichts-

präsidenten einzureichen. In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzuge-

ben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen be-

antragt werden. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-

treten.

2.

Der Kantonsgerichtsausschuss prüft nur im Rahmen der Beschwerde-

anträge, ob der angefochtene Entscheid oder das vorausgehende Verfahren Ge-

setzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich

sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO). Im zivilrechtlichen

Beschwerdeverfahren ist die Kognition des Kantonsgerichtsausschusses auf

Rechtsverletzungen und willkürliche Tatsachenfeststellungen beschränkt (Art. 235

Abs. 1 und 2 ZPO). Gleiches gilt grundsätzlich auch dort, wo dem Richter ein Er-

messensspielraum eingeräumt wird; eine Rechtsverletzung liegt in solchen Fällen

nur dann vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als rechtsmissbräuchlich

erweist oder wenn es überschritten wird, das heisst, wenn sich ein Ermessensent-

scheid auf keine sachlich vertretbaren Gründe abstützen lässt oder er dem Gerech-

E. 5 tigkeitsempfinden in stossender Weise zuwiderläuft (PKG 1987 Nr. 17 E 1). Die Be-

schwerde ist somit unter dieser beschränkten Kog-nitionsbefugnis zu überprüfen.

3. a)

Dem Wesen der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend hat der

Richter in Sachen der unentgeltlichen Rechtspflege die Tatsachen grundsätzlich

von Amtes wegen abzuklären (Art. 43 Abs. 2 ZPO). Die Offizialmaxime gilt indessen

nur beschränkt. Eine erste Einschränkung besteht darin, dass gemäss Art. 43 Abs.

1 ZPO das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu begründen ist, und ihm die

erforderlichen Unterlagen beizulegen sind. Den Gesuchsteller trifft eine erhebliche

Mitwirkungspflicht (vgl. VPB 2000 Nr. 28, E. 3). Angesichts dieser Bestimmung

muss von einer Partei, welche Armenrecht beantragt, verlangt werden, dass sie die

ihr leicht zugänglichen beziehungsweise die sich bereits in ihrem Besitz befindlichen

Unterlagen ohne weiteres, das heisst ohne hierzu besonders aufgefordert worden

zu sein, einreicht. Sie hat eine klare und umfassende Darstellung ihrer finanziellen

Situation abzugeben (BGE 120 Ia 181 f. E. 3a), und es sind daran um so höhere

Anforderungen zu stellen, je komplexer diese Verhältnisse sind (vgl. zum Ganzen

Norbert Brunner, Die unentgeltliche Rechtspflege nach bündnerischer Zivilprozess-

ordnung – unter besonderer Berücksichtigung der neueren Praxis des Kantonsge-

richtsausschusses von Graubünden, in ZGRG 04/03 S. 159; PKG 2001 Nr. 9).

b)

Unentgeltliche Rechtspflege – umfassend die Gerichtskostenbefrei-

ung (Art. 45 Abs. 1 ZPO) und/oder die Bestellung eines Rechtsbeistandes auf Kos-

ten des Gemeinwesens (Art. 46 ZPO) – können Rechtssuchende unter den kumu-

lativen Voraussetzungen beanspruchen, dass sie in gewissem Sinne mittellos sind

und sich das angestrebte Verfahren nicht als offensichtlich mutwillig oder aussichts-

los erweist (Art. 42 Abs. 1 ZPO).

c)

Da die Prozessaussichten von keiner Seite bestritten werden, ist auf

diese Frage nicht weiter einzugehen. Die Mittellosigkeit als Voraussetzung (Margi-

nale) für die Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe umschreibt das primär an-

wendbare kantonale Recht (Art. 42 Abs. 1 1. Satz ZPO) wie folgt:

"Einer Partei, die öffentliche Sozialhilfe bezieht oder sonst nicht in der Lage ist, neben

dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihre Angehörigen für die erforderlichen

Prozesskosten aufzukommen, ist die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen."

Bereits mit Entscheid vom 10. Februar 2003 (ZB 02 14) hat das Kantonsge-

richt Graubünden festgestellt, dass die Wendung "oder" im Gesetzeswortlaut klar-

macht, dass es sich bei den beiden Voraussetzungen des Bezugs von öffentlicher

E. 6 Sozialhilfe auf der einen und beim sonstigen finanziellen Unvermögen auf der an-

deren Seite um zwei unterschiedliche Elemente handelt. Zwischen ihnen besteht

eine Entweder-Oder-Beziehung, die sie zu alternativen Anspruchsvoraussetzungen

macht. Es genügt, wenn eine erfüllt ist. Des weiteren muss davon ausgegangen

werden, dass sich die Elemente "öffentliche Sozialhilfe beziehen" und "sonst nicht

in der Lage sein..." inhaltlich beziehungsweise funktionell unterscheiden. Dies ergibt

sich schon daraus, dass ansonsten eines von beiden gesetzgebungstechnisch

überflüssig wäre. Ein weiterer Grund für eine unterschiedliche Bewertung liegt darin,

dass die zweitgenannte Alternativvoraussetzung dem Richter die Abklärung auf-

trägt, wie hoch die für den Lebensunterhalt des Ansprechers und seiner Angehöri-

gen konkret notwendigen Mittel sind, wohingegen ihn die erstgenannte davon ent-

bindet. In letzterem liegt gerade der Zweck der Voraussetzung "Partei, die öffentli-

che Fürsorge bezieht". Was andere Behörden schon geprüft und dabei festgestellt

haben, dass der Betroffene in allgemeiner Weise bedürftig ist, soll der Richter nicht

für die spezifischen Belange eines Prozesses nochmals (vorfrageweise) prüfen

müssen. Wenn es schon fürs tägliche Leben nicht reicht, liegt zudem auch sachlich

auf der Hand, dass Extrakosten für ein Rechtsverfahren nicht aufzubringen sind.

d)

Die Beschwerdeführerin begründete ihr Gesuch bloss rudimentär mit

dem Hinweis, dass sie gemäss dem beiliegenden Protokollauszug der Gemeinde-

ratssitzung der Gemeinde Y. vom 20. Oktober 2003 der öffentlichen Fürsorge zur

Last falle. Die Vorinstanz hält dazu in ihrem Entscheid fest, dass, gemäss der Recht-

sprechung des Kantonsgerichtes Graubünden, wenn ein Ansprecher im Zeitpunkt

der Gesuchsbehandlung von seiner Wohnsitzgemeinde öffentliche Fürsorgeleistun-

gen in materiellem Sinne beziehe, so sei ohne weiteres davon auszugehen, dass er

auch prozessarm sei. Dabei verweise der Entscheid des Kantonsgerichtes

Graubünden auf das Sozialhilfe- und auf das Unterstützungsgesetz des Kantons

Graubünden. Wie die Gemeinde X. zutreffend ausführe, könne es nicht Sinn und

Zweck von Art. 42 Abs. 1 ZPO sein, dass ein anderer Kanton mit dem Entscheid,

öffentliche Fürsorge zu leisten, auch bewirke, dass der Kanton Graubünden die un-

entgeltliche Rechtspflege zu bewilligen habe.

Die Beschwerdeführerin bezieht (wohl noch immer) öffentliche Unterstützung

von der Gemeinde Y., die sie gestützt auf einen Beschluss des Gemeinderates vom

20. Oktober 2003 erhält. Wie dem, von der Beschwerdeführerin dem Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege beigelegten, Protokoll dieser Gemeinderatssitzung ent-

nommen werden kann, hat der Gemeinderat Y. bereits festgestellt, dass die Be-

schwerdeführerin in allgemeiner Weise bedürftig ist. Grundsätzlich genügt diese

E. 7 Feststellung bereits, um die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 ZPO zu erfüllen.

Dies gilt entgegen der Ansicht der Vorinstanz und der Gemeinde X. auch für eine

Partei, die öffentliche Sozialhilfe gestützt auf einen Beschluss einer ausserkantona-

len Behörde erhält, denn grundsätzlich gelten schweizweit die gleichen Bedürftig-

keitskriterien. Bedürftig ist gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Zu-

ständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (SR 851.1), wer für seinen Lebensun-

terhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann.

Gleichzeitig bestimmt Absatz 2 dieses Artikels, dass die Bedürftigkeit nach den am

Unterstützungsort geltenden Vorschriften und Grundsätzen beurteilt wird. Trotz der

diversen kantonalen Unterstützungsgesetze ist bezüglich der Hauptkriterien für die

Gewährung materieller Hilfe aufgrund der Richtlinien der Schweizerischen Konfe-

renz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) eine grundsätzlich einheitliche Zusprechung

von Sozialhilfe gewährleistet. Dass diese Richtlinien in der Praxis nicht immer gleich

gehandhabt werden, ist einerseits bereits mit den regional unterschiedlichen Le-

benshaltungskosten zu erklären, andererseits steht auch jeder Behörde ein gewis-

ser Ermessensspielraum bei der Überprüfung der Bedürftigkeit zu. Gerade weil die

jeweiligen Behörden gestützt auf die am Unterstützungsort geltenden Vorschriften

und Grundsätze über die Zusprechung einer öffentlichen Sozialhilfe entscheiden,

kann davon ausgegangen werden, dass das Einkommen einer Partei, die öffentliche

Sozialhilfe bezieht, bereits fürs tägliche Leben nicht reicht, und dass Extrakosten für

ein Rechtsverfahren daher nicht aufzubringen sind. An dieser Stelle bleibt daher

festzustellen, dass der Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Y., an die Be-

schwerdeführerin materielle Hilfe auszurichten, die Voraussetzungen von Art. 42

Abs. 1 ZPO erfüllt. Die Beschwerdeführerin bezieht diese öffentliche Sozialhilfe aber

nur vorläufig, da sie (wohl) nur vorübergehend kein Einkommen erzielt. Ob sie in

der Zukunft noch öffentliche Sozialhilfe beziehen wird hängt nicht zuletzt vom hän-

gigen Eheschutzverfahren (Unterhaltszahlungen) ab. Somit ist festzustellen, dass

der Entscheid über das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechts-

pflege nicht zuletzt auch vom Entscheid über das hängige Eheschutzverfahren ab-

hängt.

4. a)

Ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin zur Zeit öffentliche Sozialhilfe

im Sinne von Art. 42 Abs. 1 ZPO bezieht, so bleibt zu überprüfen, ob die Anwalts-

und Prozesskosten gestützt auf Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB vom Ehemann

verlangt werden können. Den Staat trifft nämlich gegenüber einem allenfalls leis-

tungsfähigen Ehegatten nur eine sekundäre Leistungspflicht.

E. 8 b)

Grundsätzlich ist bei getrennt lebenden Ehegatten eine Einzelrech-

nung vorzunehmen (Norbert Brunner, a. a. O., S. 171; Alfred Bühler, AJP 6/2002,

S. 659). Dies gilt für Fälle, in denen das Getrenntleben bereits geordnet ist, das

heisst vor allem, wo das gemeinsame Einkommen bereits aufgeteilt worden ist. Im

vorliegenden Fall sind das Getrenntleben und insbesondere die Unterhaltspflichten

der Ehegatten indes noch nicht geregelt. Für eherechtliche Verfahren, in denen der

nach Art. 163 ZGB prozesskostenvorschusspflichtige Ehegatte stets selbst Partei

ist, setzt die Prozesskostenvorschusspflicht voraus, dass in der Einzelrechnung des

Vorschusspflichtigen ein so hoher Überschuss resultiert, dass daraus ausser den

eigenen Gerichts- und Anwaltskostenvorschüssen auch noch diejenigen des ge-

trennt lebenden (vorschussberechtigten) Ehegatten bestritten werden können. Bei

getrennt lebenden Ehegatten stellt sich zudem die Frage, wie vorzugehen ist, wenn

der prozesskostenvorschusspflichtige Ehegatte nicht freiwillig bereit ist, die erfor-

derlichen Mittel kurzfristig zur Verfügung zu stellen und daher die Prozesskosten-

vorschusspflicht zuerst in einem Eheschutzverfahren durchgesetzt werden muss

(Alfred Bühler, a. a. O., S. 659).

c)

In solchen Fällen hängt der Entscheid über das Gesuch der Beschwer-

deführerin um unentgeltliche Rechtspflege nicht zuletzt auch vom Entscheid über

das hängige Eheschutzverfahren ab, beziehungsweise ist im Verfahren betreffend

unentgeltliche Rechtspflege - ähnlich wie im parallel geführten Eheschutz- oder

Massnahmenverfahren - eine Prüfung der finanziellen Verhältnisse beider Parteien

vorzunehmen. Die Vorinstanz hat daher auch Unterlagen über die finanziellen Ver-

hältnisse des Ehemannes einzuverlangen hat, um zu überprüfen, ob der Ehemann

in der Lage ist, einen Prozesskostenvorschuss für die Ehefrau zu leisten.

d)

An dieser Stelle bleibt noch folgendes festzuhalten: Bei der Prüfung

der Prozessarmut ist neben dem laufenden Einkommen auch das liquide und ge-

bundene Vermögen mit einzubeziehen. Gebundene Vermögenswerte fallen aller-

dings nur in Betracht, sofern sie innert nützlicher Frist verfügbar gemacht werden

können (Norbert Brunner, a. a. O., S. 172). Von einem Grundeigentümer kann in

diesem Sinn verlangt werden, dass er einen Kredit auf sein Grundstück aufnimmt

beziehungsweise seine Hypothek erhöht, soweit dieses noch belastbar ist, um damit

Prozesskosten bezahlen zu können. Weitere Voraussetzung muss aber sein, dass

die erhöhten Kreditkosten für den Gesuchsteller überhaupt tragbar sind (Norbert

Brunner, a. a. O., S. 169). Im vorliegend zu beurteilenden Fall besitzt die Beschwer-

deführerin offenbar nur gebundene Vermögenswerte, nämlich zwei Liegenschaften

in X. (Parz.-Nr. 140 und 146). Die grössere der beiden Liegenschaften kann gemäss

E. 9 den Erwägungen der Vorinstanz nicht noch höher belastet werden. Hingegen könne das zweite, unbebaute und unbelastete Grundstück mit einem Wert von ca. Fr. 60'940.-- noch mit einer Schuld belastet beziehungsweise verkauft werden. Bei die- ser Feststellung prüfte die Vorinstanz weder, ob diese Liegenschaft innert nützlicher Frist belastet werden könnte, noch ob die Kreditkosten für die Beschwerdeführerin überhaupt tragbar wären. Es erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss sehr un- wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin in ihrer momentanen Lage innert nützlicher Frist einen Kredit erhält, ebensowenig wäre ein Kredit für die Beschwer- deführerin zur Zeit tragbar, wenn man bedenkt, dass die Beschwerdeführerin öffent- liche Sozialhilfe bezieht und über kein eigenes Einkommen verfügt. 5. Aus den dargelegten Gründen ist die angefochtene Verfügung gemäss Art. 235 Abs. 3 ZPO zur neuen Durchführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin erweist sich die Sache noch nicht als spruchreif, da die Vorinstanz noch weitere Abklärungen über tatsächliche Verhältnisse vorzunehmen hat. Die Vorinstanz hat dabei insbesondere noch die Unterlagen bezüglich der finanziellen Verhältnisse des Ehemannes einzuholen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwer- deverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden. Der Beschwerdeführerin wird, da sie ihre Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ZPO im vorinstanzlichen Verfahren nur rudimentär erfüllt hat, keine aussergerichtliche Entschädigung zuge- sprochen. So hätte sie insbesondere die Edition von Unterlagen bezüglich der fi- nanziellen Verhältnisse des Ehemannes verlangen sollen (Art. 168 ZPO). Diesfalls genügte es nicht, wenn sie einfach erklärte, der Ehemann verwehre ihr den Zugang zu finanziellen Belegen.

E. 10 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung aufgehoben wird und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
  3. Es werden keine aussergerichtlichen Entschädigungen zugesprochen.
  4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 16. März 2004 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 04 9 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Jegen und Riesen-Bienz Aktuar ad hoc Schnider —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde der A., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Bieler, Promenade 38, 7270 Davos Platz, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Inn vom 28. Januar 2004, mitgeteilt am 28. Januar 2004, in Sachen der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, betreffend unentgeltliche Rechtspflege, hat sich ergeben:

2 A. Im Rahmen ihres Gesuches um Erlass von Eheschutz- beziehungs- weise vorsorglichen Massnahmen ersuchte A. das Bezirksgerichtspräsidium Inn mit Gesuch vom 10. Juli 2003 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – bein- haltend die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung – und um Anerkennung von Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Bieler als deren Rechtsvertreter. B. Am 08. Oktober 2003 wurde der Gemeinde X. dieses Gesuch zur Stel- lungnahme unterbreitet. Diese liess sich innert erstreckter Frist mit Schreiben vom

29. Oktober 2003 vernehmen und beantragte die Rückweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege zwecks detaillierter Begründung beziehungsweise Er- gänzung desselben mit den notwendigen Angaben und Unterlagen. Mit Verfügung vom 11. November 2003 forderte das Bezirksgerichtspräsidium Inn daher A. auf, innert 20 Tagen eine Berechnung des Bedarfes und der verfügbaren Mittel mit ent- sprechenden Belegen zuzustellen. Mit Eingabe vom 13. November 2003 präzisierte A. ihr Gesuch vom 10. Juli 2003 dahingehend, dass gemäss Art. 42 ZPO einer Par- tei, die öffentliche Sozialhilfe bezieht, die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. A. falle gemäss dem beiliegenden Protokollauszug der Gemeinderatssitzung der Gemeinde Y. vom 20. Oktober 2003 der öffentlichen Fürsorge zur Last. Das Bezirksgerichtspräsidium Inn forderte daraufhin die Gemeinde X. auf, bis zum 05. Dezember 2003 erneut Stellung zum Gesuch von A. zu nehmen. Mit Stellungnahme vom 03. Dezember 2003 liess sich die Gemeinde X. erneut vernehmen und bean- tragte aufgrund des fehlenden Nachweises der Mittellosigkeit, welchen die Gesuch- stellerin erbringen müsse, die Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechts- pflege. C. Mit Verfügung vom 28. Januar 2004, mitgeteilt ebenfalls am 28. Januar 2004, verfügte das Bezirksgerichtspräsidium Inn betreffend Bewilligung zur unent- geltlichen Rechtspflege und Ernennung eines Rechtsbeistandes wie folgt: „1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. (Rechtsmittelbelehrung). 3. (Mitteilung).“ In den Erwägungen führte das Bezirksgerichtspräsidium Inn aus, dass es nicht Sinn und Zweck von Art. 42 Abs. 1 ZPO sein könne, dass ein anderer Kanton mit dem Entscheid, öffentliche Fürsorge zu leisten, auch bewirke, dass der Kanton Graubünden die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen habe. Gerade im vorlie- genden Fall mache die Gemeinde X., die zahlungspflichtig sei, weil die Gesuchstel-

3 lerin zur Zeit der Gesuchseinreichung ihren Wohnsitz dort gehabt habe, jetzt aber nicht mehr, zu Recht geltend, dass auch geprüft werden müsse, ob die Liegenschaft oder das angrenzende unbebaute Grundstück mit einer Hypothek belastet oder ver- kauft werden könnten. Die Gesuchstellerin sei gemäss Grundbuchauszug Eigentü- merin zweier Liegenschaften in X.. Auf dem grösseren Grundstück befinde sich ein Wohnhaus, in welchem auch der Ehemann der Gesuchstellerin mit den beiden äl- teren Kindern lebe. Gemäss Auskunft des Grundbuchverwalters der Gemeinde X. könne diese Liegenschaft nicht noch höher belastet werden. Beim zweiten Grunds- tück handle es sich um unbebautes Bauland, dessen Wert (gemäss der Auskunft des Grundbuchverwalters der Gemeinde X., bestätigt von der Schätzungskommis- sion) etwa Fr. 60'940.-- betrage. Dieses Grundstück sei noch unbelastet und könne somit noch mit einer Schuld belastet beziehungsweise verkauft werden. Daher sei die Gesuchstellerin nicht bedürftig im Sinne von Art. 42 Abs. 1 ZPO, weswegen das Gesuch abzuweisen sei. D. Gegen diese Verfügung reichte A. am 17. Februar 2004 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss Graubünden ein. Zur Begründung wurde insbe- sondere vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin auf öffentliche Sozialhilfe ange- wiesen sei. Trotzdem habe ihr das Bezirksgerichtspräsidium Inn die materiellrecht- liche Voraussetzung der Bedürftigkeit abgesprochen. Bereits aus diesem Grunde sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. Der Wortlaut von Art. 42 Abs. 1 ZPO mache nämlich deutlich, dass der Bezug öffentlicher Sozialhilfe und der Umstand, dass eine Partei „sonst nicht in der Lage ist, neben dem notwendigen Lebensunter- halt für sich und ihre Angehörigen für die erforderlichen Prozesskosten aufzukom- men“, alternative Anspruchsvoraussetzungen seien. Werde einer Partei staatliche Unterstützung zuteil, so habe der Richter ihre Bedürftigkeit nicht nochmals zu prü- fen. Vielmehr sei dies als reine Tatsache hinzunehmen, aus welcher die Rechtsver- mutung folge, dass eine Partei auch prozessarm sei. Es sei in keiner Art und Weise ersichtlich, inwiefern diese Feststellung der Behörden des Kanton Z. nicht zutreffend sein sollte. E. Mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 18. Februar 2004 wurden dem Bezirksgerichtspräsidium Inn und der Gemeinde X. Gelegenheit zur Vernehmlassung bis zum 01. März 2004 eingeräumt. Mit Schreiben vom 20. Fe- bruar 2004 ersuchte die Gemeinde X. das Kantonsgerichtspräsidium um eine Fris- terstreckung zur Einreichung der Vernehmlassung bis am 08. März 2004. Mit Ver- fügung vom 23. Februar 2004 erstreckte das Kantonsgerichtspräsidium die Frist bis am 08. März 2004. Mit Schreiben vom 03. März 2004 liess sich die Gemeinde X.

4 vernehmen und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und die Abweisung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Ver- fahren vor Kantonsgerichtsausschuss. Mit Schreiben vom 24. Februar 2004 verzichtete das Bezirksgerichtspräsi- dium Inn auf eine Vernehmlassung. Auf die Begründung der Anträge sowie die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 47a ZPO sind Entscheide über die unentgeltliche Rechts- pflege, die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes und die Festlegung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes den Betroffenen mitzuteilen und können mit zivilrechtlicher Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss gemäss Art. 232 Ziff. 8 ZPO angefochten werden. Die Beschwerde ist schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheides innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheides beim Kantonsgerichts- präsidenten einzureichen. In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzuge- ben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen be- antragt werden. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss prüft nur im Rahmen der Beschwerde- anträge, ob der angefochtene Entscheid oder das vorausgehende Verfahren Ge- setzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO). Im zivilrechtlichen Beschwerdeverfahren ist die Kognition des Kantonsgerichtsausschusses auf Rechtsverletzungen und willkürliche Tatsachenfeststellungen beschränkt (Art. 235 Abs. 1 und 2 ZPO). Gleiches gilt grundsätzlich auch dort, wo dem Richter ein Er- messensspielraum eingeräumt wird; eine Rechtsverletzung liegt in solchen Fällen nur dann vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als rechtsmissbräuchlich erweist oder wenn es überschritten wird, das heisst, wenn sich ein Ermessensent- scheid auf keine sachlich vertretbaren Gründe abstützen lässt oder er dem Gerech-

5 tigkeitsempfinden in stossender Weise zuwiderläuft (PKG 1987 Nr. 17 E 1). Die Be- schwerde ist somit unter dieser beschränkten Kog-nitionsbefugnis zu überprüfen.

3. a) Dem Wesen der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend hat der Richter in Sachen der unentgeltlichen Rechtspflege die Tatsachen grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 43 Abs. 2 ZPO). Die Offizialmaxime gilt indessen nur beschränkt. Eine erste Einschränkung besteht darin, dass gemäss Art. 43 Abs. 1 ZPO das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu begründen ist, und ihm die erforderlichen Unterlagen beizulegen sind. Den Gesuchsteller trifft eine erhebliche Mitwirkungspflicht (vgl. VPB 2000 Nr. 28, E. 3). Angesichts dieser Bestimmung muss von einer Partei, welche Armenrecht beantragt, verlangt werden, dass sie die ihr leicht zugänglichen beziehungsweise die sich bereits in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen ohne weiteres, das heisst ohne hierzu besonders aufgefordert worden zu sein, einreicht. Sie hat eine klare und umfassende Darstellung ihrer finanziellen Situation abzugeben (BGE 120 Ia 181 f. E. 3a), und es sind daran um so höhere Anforderungen zu stellen, je komplexer diese Verhältnisse sind (vgl. zum Ganzen Norbert Brunner, Die unentgeltliche Rechtspflege nach bündnerischer Zivilprozess- ordnung – unter besonderer Berücksichtigung der neueren Praxis des Kantonsge- richtsausschusses von Graubünden, in ZGRG 04/03 S. 159; PKG 2001 Nr. 9). b) Unentgeltliche Rechtspflege – umfassend die Gerichtskostenbefrei- ung (Art. 45 Abs. 1 ZPO) und/oder die Bestellung eines Rechtsbeistandes auf Kos- ten des Gemeinwesens (Art. 46 ZPO) – können Rechtssuchende unter den kumu- lativen Voraussetzungen beanspruchen, dass sie in gewissem Sinne mittellos sind und sich das angestrebte Verfahren nicht als offensichtlich mutwillig oder aussichts- los erweist (Art. 42 Abs. 1 ZPO). c) Da die Prozessaussichten von keiner Seite bestritten werden, ist auf diese Frage nicht weiter einzugehen. Die Mittellosigkeit als Voraussetzung (Margi- nale) für die Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe umschreibt das primär an- wendbare kantonale Recht (Art. 42 Abs. 1 1. Satz ZPO) wie folgt: "Einer Partei, die öffentliche Sozialhilfe bezieht oder sonst nicht in der Lage ist, neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihre Angehörigen für die erforderlichen Prozesskosten aufzukommen, ist die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen." Bereits mit Entscheid vom 10. Februar 2003 (ZB 02 14) hat das Kantonsge- richt Graubünden festgestellt, dass die Wendung "oder" im Gesetzeswortlaut klar- macht, dass es sich bei den beiden Voraussetzungen des Bezugs von öffentlicher

6 Sozialhilfe auf der einen und beim sonstigen finanziellen Unvermögen auf der an- deren Seite um zwei unterschiedliche Elemente handelt. Zwischen ihnen besteht eine Entweder-Oder-Beziehung, die sie zu alternativen Anspruchsvoraussetzungen macht. Es genügt, wenn eine erfüllt ist. Des weiteren muss davon ausgegangen werden, dass sich die Elemente "öffentliche Sozialhilfe beziehen" und "sonst nicht in der Lage sein..." inhaltlich beziehungsweise funktionell unterscheiden. Dies ergibt sich schon daraus, dass ansonsten eines von beiden gesetzgebungstechnisch überflüssig wäre. Ein weiterer Grund für eine unterschiedliche Bewertung liegt darin, dass die zweitgenannte Alternativvoraussetzung dem Richter die Abklärung auf- trägt, wie hoch die für den Lebensunterhalt des Ansprechers und seiner Angehöri- gen konkret notwendigen Mittel sind, wohingegen ihn die erstgenannte davon ent- bindet. In letzterem liegt gerade der Zweck der Voraussetzung "Partei, die öffentli- che Fürsorge bezieht". Was andere Behörden schon geprüft und dabei festgestellt haben, dass der Betroffene in allgemeiner Weise bedürftig ist, soll der Richter nicht für die spezifischen Belange eines Prozesses nochmals (vorfrageweise) prüfen müssen. Wenn es schon fürs tägliche Leben nicht reicht, liegt zudem auch sachlich auf der Hand, dass Extrakosten für ein Rechtsverfahren nicht aufzubringen sind. d) Die Beschwerdeführerin begründete ihr Gesuch bloss rudimentär mit dem Hinweis, dass sie gemäss dem beiliegenden Protokollauszug der Gemeinde- ratssitzung der Gemeinde Y. vom 20. Oktober 2003 der öffentlichen Fürsorge zur Last falle. Die Vorinstanz hält dazu in ihrem Entscheid fest, dass, gemäss der Recht- sprechung des Kantonsgerichtes Graubünden, wenn ein Ansprecher im Zeitpunkt der Gesuchsbehandlung von seiner Wohnsitzgemeinde öffentliche Fürsorgeleistun- gen in materiellem Sinne beziehe, so sei ohne weiteres davon auszugehen, dass er auch prozessarm sei. Dabei verweise der Entscheid des Kantonsgerichtes Graubünden auf das Sozialhilfe- und auf das Unterstützungsgesetz des Kantons Graubünden. Wie die Gemeinde X. zutreffend ausführe, könne es nicht Sinn und Zweck von Art. 42 Abs. 1 ZPO sein, dass ein anderer Kanton mit dem Entscheid, öffentliche Fürsorge zu leisten, auch bewirke, dass der Kanton Graubünden die un- entgeltliche Rechtspflege zu bewilligen habe. Die Beschwerdeführerin bezieht (wohl noch immer) öffentliche Unterstützung von der Gemeinde Y., die sie gestützt auf einen Beschluss des Gemeinderates vom

20. Oktober 2003 erhält. Wie dem, von der Beschwerdeführerin dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beigelegten, Protokoll dieser Gemeinderatssitzung ent- nommen werden kann, hat der Gemeinderat Y. bereits festgestellt, dass die Be- schwerdeführerin in allgemeiner Weise bedürftig ist. Grundsätzlich genügt diese

7 Feststellung bereits, um die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 ZPO zu erfüllen. Dies gilt entgegen der Ansicht der Vorinstanz und der Gemeinde X. auch für eine Partei, die öffentliche Sozialhilfe gestützt auf einen Beschluss einer ausserkantona- len Behörde erhält, denn grundsätzlich gelten schweizweit die gleichen Bedürftig- keitskriterien. Bedürftig ist gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Zu- ständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (SR 851.1), wer für seinen Lebensun- terhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Gleichzeitig bestimmt Absatz 2 dieses Artikels, dass die Bedürftigkeit nach den am Unterstützungsort geltenden Vorschriften und Grundsätzen beurteilt wird. Trotz der diversen kantonalen Unterstützungsgesetze ist bezüglich der Hauptkriterien für die Gewährung materieller Hilfe aufgrund der Richtlinien der Schweizerischen Konfe- renz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) eine grundsätzlich einheitliche Zusprechung von Sozialhilfe gewährleistet. Dass diese Richtlinien in der Praxis nicht immer gleich gehandhabt werden, ist einerseits bereits mit den regional unterschiedlichen Le- benshaltungskosten zu erklären, andererseits steht auch jeder Behörde ein gewis- ser Ermessensspielraum bei der Überprüfung der Bedürftigkeit zu. Gerade weil die jeweiligen Behörden gestützt auf die am Unterstützungsort geltenden Vorschriften und Grundsätze über die Zusprechung einer öffentlichen Sozialhilfe entscheiden, kann davon ausgegangen werden, dass das Einkommen einer Partei, die öffentliche Sozialhilfe bezieht, bereits fürs tägliche Leben nicht reicht, und dass Extrakosten für ein Rechtsverfahren daher nicht aufzubringen sind. An dieser Stelle bleibt daher festzustellen, dass der Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Y., an die Be- schwerdeführerin materielle Hilfe auszurichten, die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 ZPO erfüllt. Die Beschwerdeführerin bezieht diese öffentliche Sozialhilfe aber nur vorläufig, da sie (wohl) nur vorübergehend kein Einkommen erzielt. Ob sie in der Zukunft noch öffentliche Sozialhilfe beziehen wird hängt nicht zuletzt vom hän- gigen Eheschutzverfahren (Unterhaltszahlungen) ab. Somit ist festzustellen, dass der Entscheid über das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechts- pflege nicht zuletzt auch vom Entscheid über das hängige Eheschutzverfahren ab- hängt.

4. a) Ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin zur Zeit öffentliche Sozialhilfe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 ZPO bezieht, so bleibt zu überprüfen, ob die Anwalts- und Prozesskosten gestützt auf Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB vom Ehemann verlangt werden können. Den Staat trifft nämlich gegenüber einem allenfalls leis- tungsfähigen Ehegatten nur eine sekundäre Leistungspflicht.

8 b) Grundsätzlich ist bei getrennt lebenden Ehegatten eine Einzelrech- nung vorzunehmen (Norbert Brunner, a. a. O., S. 171; Alfred Bühler, AJP 6/2002, S. 659). Dies gilt für Fälle, in denen das Getrenntleben bereits geordnet ist, das heisst vor allem, wo das gemeinsame Einkommen bereits aufgeteilt worden ist. Im vorliegenden Fall sind das Getrenntleben und insbesondere die Unterhaltspflichten der Ehegatten indes noch nicht geregelt. Für eherechtliche Verfahren, in denen der nach Art. 163 ZGB prozesskostenvorschusspflichtige Ehegatte stets selbst Partei ist, setzt die Prozesskostenvorschusspflicht voraus, dass in der Einzelrechnung des Vorschusspflichtigen ein so hoher Überschuss resultiert, dass daraus ausser den eigenen Gerichts- und Anwaltskostenvorschüssen auch noch diejenigen des ge- trennt lebenden (vorschussberechtigten) Ehegatten bestritten werden können. Bei getrennt lebenden Ehegatten stellt sich zudem die Frage, wie vorzugehen ist, wenn der prozesskostenvorschusspflichtige Ehegatte nicht freiwillig bereit ist, die erfor- derlichen Mittel kurzfristig zur Verfügung zu stellen und daher die Prozesskosten- vorschusspflicht zuerst in einem Eheschutzverfahren durchgesetzt werden muss (Alfred Bühler, a. a. O., S. 659). c) In solchen Fällen hängt der Entscheid über das Gesuch der Beschwer- deführerin um unentgeltliche Rechtspflege nicht zuletzt auch vom Entscheid über das hängige Eheschutzverfahren ab, beziehungsweise ist im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege - ähnlich wie im parallel geführten Eheschutz- oder Massnahmenverfahren - eine Prüfung der finanziellen Verhältnisse beider Parteien vorzunehmen. Die Vorinstanz hat daher auch Unterlagen über die finanziellen Ver- hältnisse des Ehemannes einzuverlangen hat, um zu überprüfen, ob der Ehemann in der Lage ist, einen Prozesskostenvorschuss für die Ehefrau zu leisten. d) An dieser Stelle bleibt noch folgendes festzuhalten: Bei der Prüfung der Prozessarmut ist neben dem laufenden Einkommen auch das liquide und ge- bundene Vermögen mit einzubeziehen. Gebundene Vermögenswerte fallen aller- dings nur in Betracht, sofern sie innert nützlicher Frist verfügbar gemacht werden können (Norbert Brunner, a. a. O., S. 172). Von einem Grundeigentümer kann in diesem Sinn verlangt werden, dass er einen Kredit auf sein Grundstück aufnimmt beziehungsweise seine Hypothek erhöht, soweit dieses noch belastbar ist, um damit Prozesskosten bezahlen zu können. Weitere Voraussetzung muss aber sein, dass die erhöhten Kreditkosten für den Gesuchsteller überhaupt tragbar sind (Norbert Brunner, a. a. O., S. 169). Im vorliegend zu beurteilenden Fall besitzt die Beschwer- deführerin offenbar nur gebundene Vermögenswerte, nämlich zwei Liegenschaften in X. (Parz.-Nr. 140 und 146). Die grössere der beiden Liegenschaften kann gemäss

9 den Erwägungen der Vorinstanz nicht noch höher belastet werden. Hingegen könne das zweite, unbebaute und unbelastete Grundstück mit einem Wert von ca. Fr. 60'940.-- noch mit einer Schuld belastet beziehungsweise verkauft werden. Bei die- ser Feststellung prüfte die Vorinstanz weder, ob diese Liegenschaft innert nützlicher Frist belastet werden könnte, noch ob die Kreditkosten für die Beschwerdeführerin überhaupt tragbar wären. Es erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss sehr un- wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin in ihrer momentanen Lage innert nützlicher Frist einen Kredit erhält, ebensowenig wäre ein Kredit für die Beschwer- deführerin zur Zeit tragbar, wenn man bedenkt, dass die Beschwerdeführerin öffent- liche Sozialhilfe bezieht und über kein eigenes Einkommen verfügt. 5. Aus den dargelegten Gründen ist die angefochtene Verfügung gemäss Art. 235 Abs. 3 ZPO zur neuen Durchführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin erweist sich die Sache noch nicht als spruchreif, da die Vorinstanz noch weitere Abklärungen über tatsächliche Verhältnisse vorzunehmen hat. Die Vorinstanz hat dabei insbesondere noch die Unterlagen bezüglich der finanziellen Verhältnisse des Ehemannes einzuholen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwer- deverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden. Der Beschwerdeführerin wird, da sie ihre Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ZPO im vorinstanzlichen Verfahren nur rudimentär erfüllt hat, keine aussergerichtliche Entschädigung zuge- sprochen. So hätte sie insbesondere die Edition von Unterlagen bezüglich der fi- nanziellen Verhältnisse des Ehemannes verlangen sollen (Art. 168 ZPO). Diesfalls genügte es nicht, wenn sie einfach erklärte, der Ehemann verwehre ihr den Zugang zu finanziellen Belegen.

10 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung aufgehoben wird und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Es werden keine aussergerichtlichen Entschädigungen zugesprochen. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident Der Aktuar ad hoc